Allgemeine Geschäftsbedingungen der Audentic AG

Die Garantiebedingungen zur Zufriedenheitsgarantie finden Sie hier.

 

Audentic AG
Alexanderstraße 54
D-45472 Mülheim/Ruhr
Fon +49 (0) 208 782 666-0
Fax +49 (0) 208 782 666-110
info@audentic.ag

Gesellschaftssitz Mülheim an der Ruhr
Amtsgericht Duisburg, HRB 24936

Vorstand
Dr. Holger-Ludwig Riemer

Aufsichtsrat
Dr. Markus Braunewell (Vorsitz)
Joachim Sommerwerck

 

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich

1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

3. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte im Ausland hergestellt sind, falls keine andere ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird. Die gelieferten Produkte entsprechen dem deutschen Qualitätsstandard.

 

§ 2 Vertragsschluss

1. Kostenvoranschläge/Angebote sind freibleibend. Sie beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültigen Preise. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kostensteigerungen der bei der Erstellung verwendeten Materialien (Keramik, Edelmetall etc.) zwischen Kostenvoranschlag/Angebot und Liefertermin an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber erklärt sich mit einer Erhöhung des Angebotspreises aus dem Kostenvoranschlag/Angebot bis 10 % einverstanden, ohne dass der Auftraggeber gesondert zu informieren ist. Bei einer Erhöhung um mehr als 10 % informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unter Angabe einer Begründung. Der Auftraggeber hat das Recht, der Preiserhöhung innerhalb von 10 Tagen ab Datum des Informationsschreibens zu widersprechen. Danach gilt der erhöhte Preis als genehmigt.

2. Die Kostenvoranschläge/Angebote beruhen auf einer geschätzten Edelmetallmenge, die je nach Beschaffenheit der Zahnstruktur des einzelnen Patienten variieren kann. Es handelt sich daher nur um ca.- Mengen.

3. Entscheidende Bedeutung für den Sitz der Arbeit im Munde haben die Qualität der vom Auftraggeber eingesandten Modelle und Abformungen. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, kann der Auftragnehmer unter Rücksprache und Absprache mit dem Auftraggeber zurücksenden.

 

§ 3 Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Arbeiten bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeiten bei der Behandlung zu verwenden. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm im Zusammenhang mit der Behandlung unter Benutzung der Arbeiten erwachsen. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

 

§ 4 Lieferzeit

1. Die angegebene Lieferfrist ist unverbindlich. Die Voraussetzung für den Verzugseintritt ist das Setzen einer Nachfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss.

 

§ 5 Vergütung

1. Der Auftragnehmer stellt die Arbeiten mit Lieferung in Rechnung und erstellt monatlich zum Ende des Monats eine Sammelaufstellung. Die Rechnungen sind binnen dreißig Tagen ab Datum der Sammelaufstellung zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Einzelrechnungen werden fällig binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Bei Zahlung innerhalb eines vereinbarten Zahlungszieles gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Skontobetrag in Höhe von 3 %.

2. Der Auftraggeber hat während des Verzuges die Geldschulden in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3. Ein Recht des Auftraggebers zur Aufrechnung besteht nur, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder anerkannt oder unbestritten sind. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Ein Zurückbehaltungsrecht kann im Übrigen nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Factoringgesellschaft abzutreten, die an seine Stelle als Forderungsinhaber tritt. Die Rechnungsbeträge sind dann an die Factoringgesellschaft zu leisten. Gewährte Skonti werden von der Abtretung nicht berührt.

 

§ 6 Versand, Gefahrübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Zahnersatzes geht mit der Übergabe bzw. Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalten auf den Auftraggeber über.

2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug mit der Annahme ist.

3. Grundsätzlich wird der Zahnersatz auf Kosten des Auftraggebers innerhalb Deutschlands versandt. Die Abholung durch den Auftraggeber oder Beauftragte kann vereinbart werden.

 

§ 7 Haftung

1. Der Auftragnehmer leistet nach seiner Wahl für Mängel der Arbeiten Gewährleistung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3. Der Auftraggeber muss offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Zahnersatzes schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Bei Passungenauigkeiten muss die Mängelrüge unter Vorlage der Erstmodelle erfolgen; neue Abformungen sind beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

4. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

5. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art der Arbeit vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten besteht nicht. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiterhin gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens.

6. Eine Haftung für Mängel, die aufgrund fehlerhafter Modelle und Abformungen des Auftraggebers entstehen, ist ausgeschlossen.

7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 4 Jahre ab Rechnungsdatum des Zahnersatzes. Als Beschaffenheit des Zahnersatzes gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Zahnersatzes dar.

 

§ 8 Material und Zubehörteilstellung

1. Vom Auftraggeber angelieferte Materialien (Edelmetall, Zähne, etc.) oder Zubehörteile (Fertigteile, z.B. Geschiebe, Gelenke, etc.) können mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt werden. Mängel aufgrund fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter Materialien oder Zubehörteile gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

2. Für die Aufbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet der Auftragnehmer mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten aufwendet.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, Mülheim.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.